Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Zulagen, vorhandenen Verträgen und Altersvorsorgedepots.
Stand: September 2026
Ab 2027 sind neue geförderte Altersvorsorgeprodukte vorgesehen, darunter Depots ohne Beitragsgarantie. Die Zulagen richten sich im neuen System nach dem Eigenbeitrag. Bestehende Riester-Verträge bleiben grundsätzlich bestehen; die Reform eröffnet zusätzliche Möglichkeiten.
Nein. Ein Altvertrag kann fortgeführt werden. Ob eine Umstellung der Förderung oder eine Kapitalübertragung sinnvoll ist, hängt von Kosten, Garantien, Steuerwirkung und Restlaufzeit ab.
Ein Wechsel der Fördersystematik ist vorgesehen, ohne dass zwingend ein Produktwechsel erfolgen muss. Die Möglichkeit der Rückkehr zur alten Förderung und die konkreten Vertragsfolgen sollten vor der Entscheidung rechtlich und vertraglich geprüft werden.
Das hängt unter anderem von Einkommen, Beitrag, Kindern, Gebühren, Garantien, Anlagezeit, Steuern und Risikobereitschaft ab. Mehr Zulage allein bedeutet nicht automatisch mehr Rente.
Nach dem hier zugrunde gelegten Reformstand werden die ersten 360 € Eigenbeitrag mit 50 % und die weiteren 1.440 € mit 25 % bezuschusst. Bei 1.800 € Eigenbeitrag ergibt das maximal 540 € Grundzulage pro Jahr. Zusätzlich kann ein Steuervorteil entstehen.
Ja. Je anspruchsberechtigtem Kind ist eine Zulage von bis zu 300 € jährlich vorgesehen. Für jeden Euro Eigenbeitrag gibt es einen Euro Kinderzulage je Kind, bis zu einem Eigenbeitrag von 300 €. Beispiel: 300 € Eigenbeitrag, zwei Kinder, 150 € Grundzulage und 600 € Kinderzulage ergeben 1.050 € im Vertrag.
Der 18. Geburtstag beendet den Kindergeldanspruch nicht zwangsläufig. Entscheidend ist, ob weiterhin ein für die Kinderzulage maßgeblicher Kindergeldanspruch besteht. Wenn er entfällt, muss die Förderberechnung ohne Kinderzulage neu erstellt werden.
Als Mindestbeitrag sind 120 € jährlich vorgesehen. Daraus ergeben sich 60 € Grundzulage; bei einem zulageberechtigten Kind können weitere 120 € Kinderzulage hinzukommen. Für die volle Kinderzulage sind 300 € Eigenbeitrag erforderlich.
Der begünstigte Personenkreis wird ausgeweitet. Selbstständige, Freiberufler und bestimmte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke können hinzukommen. Die Förderberechtigung ist anhand des jeweiligen Status zu prüfen.
Ein staatlich geförderter Altersvorsorgevertrag, der Kapitalanlagen wie geeignete Fonds oder ETFs ermöglichen kann. Bei einer Variante ohne Garantie sind Gewinne möglich, aber auch Verluste des angesparten Kapitals.
Bei einem Depot ohne Beitragsgarantie: nein. Daneben sind Produkte mit 80 % oder 100 % Beitragsgarantie vorgesehen. Garantieumfang, Kosten und Anlagechancen müssen gemeinsam betrachtet werden.
ei gefördertem Vermögen ist grundsätzlich keine uneingeschränkte förderunschädliche Gesamtauszahlung vorgesehen. Eine Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % zu Beginn der Auszahlungsphase ist vorgesehen. Die Besteuerung ist gesondert zu beachten.
Es dürfen pro Person maximal zwei Neu-Verträge abgeschlossen werden. Die bestehenden Altverträge dürfen weiter bedient werden. Jedoch wird die Zulage nur für maximal zwei Verträge gewährt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Alt- oder Neuvertrag handelt. Die Zulage wird im Verhältnis der geleisteten Altersvorsorgebeiträge auf zwei Verträge verteilt.
Erfolgt hier keine Bestimmung in welche zwei Verträge die Zulage fließen soll, werden die beiden Verträge mit den im Beitragsjahr höchsten Beitragsaufwand herangezogen.
Ja, dies kann möglich sein. Dabei müssen die Folgen eines Wechsels auf die neue Förderung für bestehende Verträge geprüft werden. Eine parallele Anwendung alter und neuer Förderung auf eigene Verträge ist nach den bereitgestellten Informationen nicht vorgesehen.
Die Förderung beider Verträge sollte zusammen betrachtet werden, insbesondere wenn ein Partner nur mittelbar zulageberechtigt ist. Unterschiedliche Fördersysteme können den Anspruch beeinflussen.
Der Vertrag kann grundsätzlich bestehen bleiben. Ein weiterer Neuvertrag kann Änderungen der Fördersystematik auslösen, auch wenn in den Altvertrag nichts mehr fließt. Eine Übertragung ist eine getrennte wirtschaftliche Entscheidung.
Alle Riesterverträge, die vor dem 01.01.2027 abgeschlossen werden, erhalten auch weiterhin die alte Riesterförderung (Bestandsschutz). Falls jedoch zusätzlich ein zweiter Vertrag nach neuer Förderung abgeschlossen wird, muss der alte Vertrag ebenfalls auf die neue Förderung umgestellt werden. Es wird keine Förderung gleichzeitig nach alter und neuer Fördersystematik geben.
Laut dem bereitgestellten Reformmaterial bis zu 6.840 € jährlich je Vertrag: bis 1.800 € unmittelbar zulagenbegünstigter Eigenbeitrag und weitere 5.040 € ungeförderte Beiträge.
Ein Sonderausgabenabzug von bis zu 1.800 € Eigenbeitrag zuzüglich Zulagen ist vorgesehen. Das Finanzamt prüft, ob der steuerliche Vorteil die Zulagen übersteigt. Spätere geförderte Leistungen unterliegen grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung.
Für gefördertes Vermögen können gesetzliche Schutzregeln gelten. Für ungeförderte Zusatzbeiträge und deren Erträge gilt das leider nicht.
Die Abfindung von Kleinbetragsrenten bleibt nach den bereitgestellten Informationen möglich. Die Grenze soll ab 2027 auf 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße steigen. Die aktuelle Bezugsgröße ist im Leistungsjahr zu prüfen.
Ein bestehender Vertrag muss nicht vorschnell gekündigt werden. Sinnvoll ist die Vorbereitung eines Vergleichs mit Guthaben, Garantien, Kosten, Zulagen und Restlaufzeit. Konkrete Neuangebote sollten einbezogen werden, sobald sie vorliegen.
Fazit: Erst berechnen, dann entscheiden
Ein sinnvoller Vergleich berücksichtigt dieselben Eigenbeiträge in beiden Fördersystemen, die mögliche Kinderzulage, zusätzliche Steuerentlastung sowie Kosten, Garantien und Anlagechancen. Für Bestandskunden ist auch der Verlust bestehender Konditionen beim Produktwechsel zu berücksichtigen.