Ihre Expertin
für Berufsunfähigkeitsversicherungen und
Pflegezusatzversicherungen
Der Kunde bekommt immer wieder gerne zu hören: „Eine Berufsunfähigkeitsrente versteuern? Aber nein. Das ist nicht erforderlich.“
Schön wär´s. Aber wir kennen ja Vater Staat. Der hält gerne die Hand auf.
Und da wir Vater Staat richtig gut kennen, wissen wir auch, dass es jetzt wieder richtig kompliziert wird….
Als erstes müssen Sie einmal feststellen, was Sie denn überhaupt für eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben: Schicht 1, 2 oder 3? „3 Felder sind frei, Du musst Dich entscheiden…“
In Schicht 1 (den sogenannten Basis- oder Rüruprenten) ist die Berufsunfähigkeitsrente in 2014 zu 68% zu versteuern (2015: 70%). Aus diesem Grund sollte die dort hinterlegte Berufsunfähigkeitsrente auch um einiges höher sein als ursprünglich geplant. Brutto ist eben nicht gleich netto.
Beispiel: Sie haben eine Berufsunfähigkeitsrente von 2.000€ abgesichert, werden in 2014 berufsunfähig und müssten dann davon im Leistungsfall 1.360€ (68%) mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Solange diese Rente mit den sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen unterhalb des Steuerfreibetrages liegt, sind keine Steuern zu bezahlen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie so ein Ding aus Schicht 1 haben: In 1. Linie handelt es sich bei den Basisrenten um eine Altersrente. Maximal 49% des Beitrags dürfen in eine Berufsunfähigkeitsrente fließen. Die Beiträge können Sie in 2014 im gewissen Rahmen zu 78% absetzen (2015: 80%).
Haben Sie eine Berufsunfähigkeitsrente in der Schicht 2 abgeschlossen, sieht es sogar noch katastrophaler aus: Diese Renten sind dann zu 100% zu versteuern. Die beantragte Berufsunfähigkeitsrente sollte also noch höher ausfallen, es sei denn Sie kombinieren sie mit Schicht 3.
Also 2000€ Berufsunfähigkeitsrente heißt 2000€ mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Auch hier ist der Steuerfreibetrag zu berücksichtigen.
In Schicht 2 ist die betriebliche Altersversorgung enthalten. Hier wird dann steuerlich gesehen noch nach vor und nach 2004 unterschieden. Ja, ja. Vater Staat….
Haben Sie nämlich einen Altvertrag nach §40b mit Pauschalbesteuerung ist die Rente nur mit dem Ertragsanteil (analog Schicht 3) zu besteuern.
In Schicht 3 sieht es steuerlich gesehen wieder etwas besser aus. Lediglich die leichte Verständlichkeit lässt weiter zu wünschen übrig.
Die private Berufsunfähigkeitsrente („nackt“ oder in Kombination mit z.B.: einer Altersversorgung) wird mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert.
Der Ertragsanteil richtet sich nach der Restleistungsdauer Ihres Vertrages. Je höher der Ertragsanteil, desto umfassender müssen Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente versteuern.
Beispiel: Ein Single (47 Jahre alt) wird heute berufsunfähig, er erhält die nächsten 20 Jahre eine Berufsunfähigkeitsversicherung ausbezahlt. Dann hat er in jedem Jahr 21 % der Auszahlung zu versteuern. Erhält er in einem Jahr 24.000 € ausgezahlt, so muss er hiervon 5.040 € (den Ertragsanteil) versteuern. Solange dieser Ertragsanteil zusammen mit seinen sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen unterhalb des Steuerfreibetrages liegt, muss er keine Steuern bezahlen.
Übrigens: Diese Regelungen gelten grds. auch für die Altersrente.
Ihre Versicherungsmaklerin Claudia Möller steht Ihnen bundesweit zur Seite (nicht nur in Hamburg, Ahrensburg, Großhansdorf). Rufen Sie mich an: 0163/8086510.
Artikel zur Steuer:
Steuer 1