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Betriebliche Alters­vorsorge für Geringverdiener: Das ändert sich 2027 bei § 100 EstG

Mit § 100 EStG unterstützt der Staat Arbeitgeber, die für Beschäftigte mit einem niedrigeren Einkommen zusätzlich Geld in eine betriebliche Alters­vorsorge einzahlen.

Zum 1. Januar 2027 wird diese Förderung verbessert. Der maximale Förderbetrag steigt und gleichzeitig wird die bisher feste Einkommensgrenze durch eine dynamische Grenze ersetzt. Damit können künftig mehr Arbeitnehmer von der Regelung profitieren.
 

Was ist der Förderbetrag nach § 100 EStG?

Der Förderbetrag richtet sich an Arbeitgeber, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Beiträge zur betrieblichen Alters­vorsorge ihrer Arbeitnehmer zahlen.

Gefördert werden Beiträge an
• eine Direktversicherung,
• eine Pensionskasse oder
• einen Pensionsfonds.
Der Arbeitgeber zahlt also einen zusätzlichen Beitrag zur betrieblichen Alters­vorsorge des Arbeitnehmers. Einen Teil davon erhält er über die Lohnsteuer zurück.
Bis Ende 2026 beträgt diese Förderung 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens jedoch 288 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Arbeitgeber mindestens 240 Euro jährlich zusätzlich einzahlt.
 

Was ändert sich ab 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 wird der Förderrahmen erweitert.

Förderung bis 2026 und ab 2027
Der maximale Förderbetrag steigt damit von 288 Euro auf 360 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr. Gleichzeitig erhöht sich der maximal steuerlich geförderte zusätzliche Arbeitgeberbeitrag von 960 Euro auf 1.200 Euro jährlich.
 

Ein Beispiel
Ein Arbeitgeber zahlt ab 2027 zusätzlich zum Gehalt monatlich 100 Euro in die betriebliche Alters­vorsorge eines förderberechtigten Mitarbeiters ein.
Das sind:
100 € × 12 Monate = 1.200 € Arbeitgeberbeitrag
Davon erhält der Arbeitgeber über § 100 EStG:
30 % von 1.200 € = 360 € zurück.
Damit kostet ihn die zusätzliche Alters­vorsorge von 1.200 Euro nach Berücksichtigung des Förderbetrags rechnerisch noch 840 Euro.
Der Arbeitnehmer erhält trotzdem den vollständigen Beitrag von 1.200 Euro für seine betriebliche Alters­vorsorge.
Die Einkommensgrenze wird ab 2027 dynamisch
 
Bis Ende 2026 gilt bei monatlicher Lohnzahlung eine feste Einkommensgrenze von 2.575 Euro monatlich.
Ab 2027 wird diese starre Grenze abgeschafft. Stattdessen orientiert sich die Einkommensgrenze an der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
Sie beträgt künftig monatlich 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze.
Das klingt zunächst unnötig kompliziert, hat aber einen Vorteil: Die Einkommensgrenze kann künftig automatisch mit der allgemeinen Lohnentwicklung steigen. Sie muss nicht immer wieder durch eine Gesetzesänderung angepasst werden.
Zum Vergleich: Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2026 jährlich 101.400 Euro beziehungsweise monatlich 8.450 Euro. Würde man darauf bereits die neue Berechnung anwenden, ergäbe sich:
101.400 € × 3 % = 3.042 € monatlich
Die tatsächlich für 2027 geltende Einkommensgrenze richtet sich allerdings nach der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2027.

Wer kann die Förderung erhalten?

Genau genommen erhält nicht der Arbeitnehmer die staatliche Förderung, sondern der Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber kann den Förderbetrag geltend machen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.Dazu gehört unter anderem:
- Der Arbeitnehmer befindet sich in einem ersten Dienstverhältnis und sein Arbeitslohn liegt innerhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze.
- Außerdem muss der Arbeitgeber einen eigenen Beitrag zur betrieblichen Alters­vorsorge zahlen. Dieser Beitrag muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Eine reine Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers reicht daher für die Förderung nach § 100 EStG nicht aus.

Wie erhält der Arbeitgeber das Geld?

Der Arbeitgeber muss keinen gesonderten Förderantrag stellen und anschließend auf eine Auszahlung warten.
Der Förderbetrag wird grundsätzlich über die Lohnsteuer abgewickelt. Der Arbeitgeber kann ihn vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen.Ist die abzuführende Lohnsteuer niedriger als der Förderbetrag, kann der übersteigende Betrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Finanzamt ersetzt werden.
 

Warum ist § 100 EStG für Arbeitgeber interessant?

Gerade bei Beschäftigten mit niedrigeren Einkommen ist die betriebliche Alters­vorsorge häufig nur schwach ausgeprägt.
Mit § 100 EStG beteiligt sich der Staat deshalb an einem zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag.Ab 2027 wird die Förderung interessanter:
Der Arbeitgeber kann bis zu 1.200 Euro jährlich beziehungsweise 100 Euro monatlich für einen Arbeitnehmer einzahlen und davon bis zu 360 Euro über die Förderung zurückerhalten.Gleichzeitig erweitert sich durch die neue dynamische Einkommensgrenze der Kreis der Arbeitnehmer, für die die Förderung grundsätzlich infrage kommen kann.Für Arbeitgeber kann das beispielsweise interessant sein, wenn sie eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Alters­vorsorge als zusätzliche Sozialleistung anbieten oder bestehende Versorgungsmodelle überprüfen möchten.
 

Häufige Fragen zu § 100 EStG

 

Muss der Arbeitnehmer selbst etwas einzahlen?

Nein. Der Förderbetrag nach § 100 EStG bezieht sich auf einen zusätzlichen Beitrag des Arbeitgebers.
Eine vom Arbeitnehmer finanzierte Entgeltumwandlung ist nicht Grundlage dieser Förderung.
 

Wie hoch ist die Förderung bis Ende 2026?

Der Arbeitgeber erhält 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, maximal 288 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer.
Maximal gefördert wird damit derzeit ein Arbeitgeberbeitrag von 960 Euro jährlich.
 

Wie hoch ist die Förderung ab 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 steigt der maximale Förderbetrag auf 360 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer.
Der maximal geförderte Arbeitgeberbeitrag steigt entsprechend auf 1.200 Euro pro Jahr beziehungsweise 100 Euro monatlich.

Steigt auch der Fördersatz?

Nein.
Der Fördersatz bleibt bei 30 Prozent. Es wird lediglich der maximal berücksichtigungsfähige Arbeitgeberbeitrag erhöht.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze ab 2027?

Ab 2027 gibt es keinen dauerhaft festgeschriebenen Eurobetrag mehr.
Die monatliche Einkommensgrenze entspricht 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Dadurch wird die Grenze künftig regelmäßig angepasst.

Gilt die Förderung auch bei einer Entgeltumwandlung?

Nein, sie gilt nicht für den umgewandelten Arbeitnehmerbeitrag.
Voraussetzung für § 100 EStG ist ein Beitrag des Arbeitgebers, der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

Welche Durchführungswege sind möglich?

Die Förderung ist bei Beiträgen an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds möglich.
 

Muss ich als Arbeitgeber jetzt aktiv werden?

Für Arbeitgeber lohnt es sich, bestehende Regelungen zur betrieblichen Alters­vorsorge spätestens zum Jahreswechsel 2026/2027 noch einmal anzusehen.Insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten, Mitarbeitern mit niedrigerem Einkommen oder bestehenden arbeitgeberfinanzierten Versorgungen kann § 100 EStG interessant sein.Auch Arbeitnehmer können ihren Arbeitgeber darauf ansprechen, wenn bisher keine oder nur eine geringe arbeitgeberfinanzierte betriebliche Alters­vorsorge angeboten wird.Ob und in welcher Höhe die Förderung im konkreten Fall genutzt werden kann, muss anhand der jeweiligen Beschäftigungs- und Vergütungssituation geprüft werden.