Der Förderbetrag richtet sich an Arbeitgeber, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge ihrer Arbeitnehmer zahlen.
Ab dem 1. Januar 2027 wird der Förderrahmen erweitert.

Der maximale Förderbetrag steigt damit von 288 Euro auf 360 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr. Gleichzeitig erhöht sich der maximal steuerlich geförderte zusätzliche Arbeitgeberbeitrag von 960 Euro auf 1.200 Euro jährlich.
Genau genommen erhält nicht der Arbeitnehmer die staatliche Förderung, sondern der Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber kann den Förderbetrag geltend machen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.Dazu gehört unter anderem:
- Der Arbeitnehmer befindet sich in einem ersten Dienstverhältnis und sein Arbeitslohn liegt innerhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze.
- Außerdem muss der Arbeitgeber einen eigenen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Dieser Beitrag muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Eine reine Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers reicht daher für die Förderung nach § 100 EStG nicht aus.
Der Arbeitgeber muss keinen gesonderten Förderantrag stellen und anschließend auf eine Auszahlung warten.
Der Förderbetrag wird grundsätzlich über die Lohnsteuer abgewickelt. Der Arbeitgeber kann ihn vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen.Ist die abzuführende Lohnsteuer niedriger als der Förderbetrag, kann der übersteigende Betrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Finanzamt ersetzt werden.
Gerade bei Beschäftigten mit niedrigeren Einkommen ist die betriebliche Altersvorsorge häufig nur schwach ausgeprägt.
Mit § 100 EStG beteiligt sich der Staat deshalb an einem zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag.Ab 2027 wird die Förderung interessanter:
Der Arbeitgeber kann bis zu 1.200 Euro jährlich beziehungsweise 100 Euro monatlich für einen Arbeitnehmer einzahlen und davon bis zu 360 Euro über die Förderung zurückerhalten.Gleichzeitig erweitert sich durch die neue dynamische Einkommensgrenze der Kreis der Arbeitnehmer, für die die Förderung grundsätzlich infrage kommen kann.Für Arbeitgeber kann das beispielsweise interessant sein, wenn sie eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge als zusätzliche Sozialleistung anbieten oder bestehende Versorgungsmodelle überprüfen möchten.
Nein. Der Förderbetrag nach § 100 EStG bezieht sich auf einen zusätzlichen Beitrag des Arbeitgebers.
Eine vom Arbeitnehmer finanzierte Entgeltumwandlung ist nicht Grundlage dieser Förderung.
Der Arbeitgeber erhält 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, maximal 288 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer.
Maximal gefördert wird damit derzeit ein Arbeitgeberbeitrag von 960 Euro jährlich.
Ab dem 1. Januar 2027 steigt der maximale Förderbetrag auf 360 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer.
Der maximal geförderte Arbeitgeberbeitrag steigt entsprechend auf 1.200 Euro pro Jahr beziehungsweise 100 Euro monatlich.
Nein.
Der Fördersatz bleibt bei 30 Prozent. Es wird lediglich der maximal berücksichtigungsfähige Arbeitgeberbeitrag erhöht.
Ab 2027 gibt es keinen dauerhaft festgeschriebenen Eurobetrag mehr.
Die monatliche Einkommensgrenze entspricht 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Dadurch wird die Grenze künftig regelmäßig angepasst.
Nein, sie gilt nicht für den umgewandelten Arbeitnehmerbeitrag.
Voraussetzung für § 100 EStG ist ein Beitrag des Arbeitgebers, der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
Die Förderung ist bei Beiträgen an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds möglich.
Für Arbeitgeber lohnt es sich, bestehende Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge spätestens zum Jahreswechsel 2026/2027 noch einmal anzusehen.Insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten, Mitarbeitern mit niedrigerem Einkommen oder bestehenden arbeitgeberfinanzierten Versorgungen kann § 100 EStG interessant sein.Auch Arbeitnehmer können ihren Arbeitgeber darauf ansprechen, wenn bisher keine oder nur eine geringe arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge angeboten wird.Ob und in welcher Höhe die Förderung im konkreten Fall genutzt werden kann, muss anhand der jeweiligen Beschäftigungs- und Vergütungssituation geprüft werden.