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Familienversicherung ab 2028: Wer zahlt zusätzlich?

Die Familienversicherung wird nicht abgeschafft. Kinder bleiben bei Erfüllung der Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. Für bestimmte bisher beitragsfrei versicherte Ehepartner und eingetragene Lebenspartner ist ab 2028 jedoch ein zusätzlicher Beitrag vorgesehen.

Stand: 18. September 2026

Wie hoch ist der Zuschlag?

Nach dem bislang erarbeiteten Reformstand beträgt er 2,5 Prozentpunkte auf die beitragspflichtigen Einnahmen des gesetzlich versicherten Mitglieds. Der Zuschlag ist zusätzlich zum bisherigen Beitrag vorgesehen und soll ohne Beteiligung des Arbeitgebers vom Mitglied getragen werden. Die individuelle Berechnung richtet sich auch nach der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze.
Beispielrechnungen
3.000 € beitragspflichtige Einnahmen: 75,00 € monatlich und 900,00 € jährlich,
3.500 € beitragspflichtige Einnahmen: 87,50 € monatlich und 1.050,00 € jährlich,
4.000 € beitragspflichtige Einnahmen: 100,00 € monatlich und 1.200,00 € jährlich,
5.000 € beitragspflichtige Einnahmen: 125,00 € monatlich und 1.500,00 € jährlich,
Vereinfachte Beispiele: nur wenn der Zuschlag tatsächlich anfällt und die angegebenen Einnahmen voll beitragspflichtig sind; Beitragsbemessungsgrenze 2028 nicht eingerechnet.

Wer bleibt vom Beitrag ausgenommen?

Kinder
Für Kinder bleibt die beitragsfreie Familienversicherung bei erfüllten Voraussetzungen bestehen.
Kinder unter zwölf Jahren
Eine Ausnahme ist für bestimmte Konstellationen mit einem im Haushalt des mitversicherten Partners lebenden Kind unter zwölf Jahren vorgesehen.
Kinder mit Behinderung
Eine Ausnahme kann bei einem Kind greifen, das aufgrund einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und im entsprechenden Haushalt lebt.
Pflegende Angehörige
Eine Ausnahme ist für bestimmte nicht erwerbsmäßig Pflegende vorgesehen, insbesondere bei Pflegegrad mindestens 2 und einer Pflege von wenigstens zehn Stunden pro Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen; weitere Voraussetzungen sind zu prüfen.
Rentenalter, Pflegebedarf und Erwerbsminderung
Weitere Ausnahmen wurden für das Erreichen der Regelaltersgrenze, bestimmte Pflegegrade, volle Erwerbsminderung, bestimmte Grade der Behinderung und weitere gesetzlich benannte Fälle beschrieben.

Beispiele aus dem Alltag

Familie mit achtjährigem Kind
Ein Ehepartner ist ohne eigenes Einkommen mitversichert und ein achtjähriges Kind lebt im Haushalt. Bei Erfüllung der gesetzlichen Kinder-Ausnahme soll kein Zuschlag entstehen.
Ehepaar mit erwachsenen Kindern
Bei 4.000 € voll beitragspflichtigem Einkommen und ohne Ausnahme: 100 € monatlich bzw. 1.200 € jährlich.
Pflege eines Angehörigen
Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 3 nicht erwerbsmäßig zwölf Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen in dessen häuslicher Umgebung pflegt, kann unter die Pflegeausnahme fallen.
Ehepaar mit 15-jährigem Kind
Ein Kind über zwölf begründet allein nicht die Ausnahme für jüngere Kinder. Bei 3.500 € voll beitragspflichtigem Einkommen und keiner anderen Ausnahme ergäben sich 87,50 € monatlich bzw. 1.050 € jährlich. Das Kind bleibt bei erfüllten Voraussetzungen beitragsfrei.

Braucht mein Ehepartner eine eigene Kranken­ver­si­che­rung?

Nicht automatisch. Die Familienversicherung kann bei erfüllten Voraussetzungen fortbestehen; der zusätzliche Betrag wäre dann beim Mitglied zu zahlen.

Zahlt der Arbeitgeber mit?

Nach der bisher beschriebenen Regelung nein. Der Zuschlag soll vollständig vom Mitglied getragen werden.

Was passiert bei einer neuen Beschäftigung des Partners?

Wird der Partner selbst krankenversicherungspflichtig, endet regelmäßig die Familienversicherung. Ein Minijob bewirkt dagegen grundsätzlich nicht automatisch eine eigene Kranken­ver­si­che­rungspflicht. Die Einkommensgrenzen sind zu beachten.

Wie verhält es sich bei unverheirateten Paaren?

Eine beitragsfreie Familienversicherung ist für unverheiratete Lebensgefährten nach § 10 SGB V grundsätzlich nicht vorgesehen.

Wie weise ich eine Ausnahme nach?

Prüfe bei deiner Krankenkasse, welche Angaben und Nachweise erforderlich sind, etwa zum Kind im Haushalt, zur Pflege oder zur Erwerbsminderung.

Was ist mit der Pflege­ver­si­che­rung?

Eine entsprechende Anpassung wurde im vorherigen Text als mögliches weiteres Reformvorhaben erwähnt. Die konkrete Rechtslage und ein genannter Zuschlag von 0,52 Prozentpunkten sind nicht abschließend geprüft