Höhere Zuzahlungen, weniger Zuschuss beim Zahnersatz und neue Beiträge für familienversicherte Ehepartner. Was sich wann ändert, wer betroffen ist und welche Ausnahmen gelten.
Stand: 18. September 2026
Die vorgesehenen Änderungen werden stufenweise umgesetzt. Wesentliche finanzielle Maßnahmen betreffen 2027. Neue Beitragsregelungen für bestimmte mitversicherte Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind ab 1. Januar 2028 vorgesehen. Weitere Versorgungsreformen sind hiervon zu unterscheiden.
Das Gesetz soll Beitragserhöhungen begrenzen, garantiert aber keinen unveränderten Beitrag jeder einzelnen Kasse. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Beschäftigte und Arbeitgeber tragen diese Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte.
Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Einkommen Krankenversicherungsbeiträge berechnet werden. 2026 liegt sie bei monatlich 5.812,50 € beziehungsweise jährlich 69.750 €. Für 2027 ist neben der regulären Anpassung eine zusätzliche Anhebung um monatlich 300 € vorgesehen. Der endgültige Grenzwert für 2027 muss gesondert überprüft werden.
Auch für die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist 2027 eine zusätzliche Anhebung um 300 € monatlich vorgesehen. Sie ist für die Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern relevant. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, nicht bloß ein einzelner Monatslohn.
Vorgesehen ist eine Anhebung gesetzlicher Zuzahlungsbeträge um 50 %. Bei Leistungen mit dem bisherigen Rahmen von 5 bis 10 € entspräche das 7,50 bis 15 €. Der individuelle Betrag ist leistungsabhängig; nicht jedes Arzneimittel kostet automatisch 15 € Zuzahlung.
Ja. Die jährliche Belastungsgrenze liegt grundsätzlich bei 2 % der maßgeblichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für anspruchsberechtigte schwerwiegend chronisch kranke Menschen bei 1 %. Freibeträge und die gesetzlichen Voraussetzungen sind zu berücksichtigen. Nach Erreichen der Grenze kann eine Befreiung bei der Krankenkasse beantragt werden. Nicht jede privat bezahlte Leistung zählt als gesetzliche Zuzahlung.
Nach den bisher erarbeiteten Reformangaben sollen die Festzuschüsse für die Regelversorgung von 60/70/75 % (ohne Bonus / Bonus nach fünf / nach zehn Jahren) auf 50/60/65 % sinken. Die Prozentsätze beziehen sich auf die Regelversorgung, nicht auf jede gewünschte Zahnarztrechnung. Die Härtefallregelung ist gesondert zu beachten.
Nach den bisher erarbeiteten Angaben soll die Erstattung homöopathischer und anthroposophischer Leistungen und Arzneimittel durch die GKV entfallen.
Eine unmittelbare Abschaffung wurde im bisherigen Text nicht beschrieben. Vielmehr soll die bestehende Regelung überprüft werden, unter anderem mit Blick auf eine risikoorientierte Ausgestaltung. Bis zu einer tatsächlichen Rechtsänderung gelten die bestehenden Ansprüche.
Die Reforminformationen sehen Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld mit Abstufungen von 25, 50 und 75 % vor. Voraussetzung und Verfahren, darunter mögliche Zustimmungserfordernisse von Beschäftigten und Arbeitgebern, müssen vor Veröffentlichung konkret anhand der Rechtsgrundlage überprüft werden. Das bisherige vollständige Krankengeld wird dadurch nicht generell abgeschafft.
Kinder sollen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen weiter beitragsfrei familienversichert bleiben. Für bestimmte bislang beitragsfrei mitversicherte Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ist ab 2028 ein zusätzlicher Beitrag von 2,5 Prozentpunkten vorgesehen. Ausnahmen sind zu beachten. Einzelheiten stehen in der separaten Rubrik zur Familienversicherung.
Nein. Die Reform begründet keine Pflicht zum Wechsel in die private Krankenversicherung. Ob ein Wechsel möglich und sinnvoll ist, hängt unter anderem von Versicherungsstatus, Familienkonstellation, Leistungen, Gesundheitsprüfung, langfristigen Beiträgen und Rückkehrmöglichkeiten ab. Eine einzelne Beitragserhöhung ist keine ausreichende Entscheidungsgrundlage.