Einmal von der Rentenversicherung befreit, immer befreit? Diese Regelung gehört seit dem 1. Juli 2026 der Vergangenheit an. Minijobber können ihre Entscheidung jetzt einmalig rückgängig machen. Warum sich das lohnen kann und was dabei zu beachten ist.
Wer einen Minijob ausübt, ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Allerdings können sich Beschäftigte auf Antrag von der Zahlung eigener Rentenversicherungsbeiträge befreien lassen.
Bislang war diese Entscheidung für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend. Wer sich einmal befreien ließ, konnte im selben Minijob nicht mehr zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren.
Seit dem 1. Juli 2026 ist das anders: Mit der Neuregelung des § 6 Abs. 6 SGB VI können Minijobber ihre Befreiung einmalig aufheben lassen und wieder eigene Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
Das gilt ausdrücklich auch für bereits bestehende Minijobs.
Im gewerblichen Minijob übernimmt der Arbeitgeber bereits pauschal 15 % des Arbeitsentgelts als Rentenversicherungsbeitrag.
Der volle Beitragssatz beträgt 18,6 %. Wer rentenversicherungspflichtig bleibt oder wieder wird, zahlt daher lediglich die Differenz von 3,6 % selbst.
Die Berechnung gilt für gewerbliche Minijobs mit einem monatlichen Verdienst ab 175 €. Bei geringeren Verdiensten ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 € zu berücksichtigen. Für Minijobs in Privathaushalten gelten andere Beitragssätze. Hier beträgt der Eigenanteil grundsätzlich 13,6 %.
Wer sich ausschließlich die spätere Rentenhöhe anschaut, unterschätzt möglicherweise den Wert der eigenen Beiträge.
Denn durch die Rentenversicherungspflicht werden aus dem Minijob vollwertige Pflichtbeitragszeiten. Diese können für verschiedene Leistungsansprüche entscheidend sein.
1. Schutz bei Erwerbsminderung
Was passiert, wenn Du aus gesundheitlichen Gründen plötzlich nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kannst?
Für einen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente müssen grundsätzlich bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören in der Regel fünf Jahre Versicherungszeit und mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann dabei helfen, einen bestehenden Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten oder entsprechende Voraussetzungen überhaupt erst zu erfüllen.
Die bloße Zahlung des pauschalen Arbeitgeberbeitrags reicht hierfür nicht in gleicher Weise aus.
2. Vollwertige Beitragszeiten für die Altersrente
Die Monate einer rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung werden in vollem Umfang als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt.
Das kann insbesondere für die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten wichtig sein, beispielsweise für:
- die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren,
- die Wartezeit von 35 Jahren für langjährig Versicherte,
- die Wartezeit von 45 Jahren für besonders langjährig Versicherte.
Zudem kann die Beschäftigungszeit für einen möglichen Grundrentenzuschlag relevant sein.
3. Zugang zu Rehabilitationsleistungen
Auch für medizinische und berufliche Rehabilitationsleistungen der Deutschen Rentenversicherung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Pflichtbeiträge aus einem Minijob können dazu beitragen, diese Voraussetzungen zu erfüllen und entsprechende Ansprüche zu sichern.
4. Betriebliche und staatlich geförderte Altersvorsorge
Durch die Rentenversicherungspflicht entsteht grundsätzlich auch ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.
Darüber hinaus kann die Versicherungspflicht den unmittelbaren Zugang zur staatlich geförderten privaten Altersvorsorge ermöglichen, beispielsweise zur Riester-Rente, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Aufhebung der bisherigen Befreiung ist unkompliziert:
1. Der Minijobber stellt beim Arbeitgeber einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Aufhebung der Befreiung.
2. Der Arbeitgeber dokumentiert den Eingang und nimmt den Antrag zu den Entgeltunterlagen.
3. Er meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale.
4. Die Rentenversicherungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Folgemonats, sofern die Minijob-Zentrale der Aufhebung nicht widerspricht.
Ein Beispiel:
Der Antrag geht am 15. Oktober 2026 beim Arbeitgeber ein. Die Rentenversicherungspflicht beginnt grundsätzlich am 1. November 2026.
Eine rückwirkende Beitragszahlung für die zuvor befreiten Beschäftigungszeiten ist über dieses Verfahren nicht möglich.
Wichtig: Die Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht ist nur einmal möglich. Wer die bisherige Befreiung aufheben lässt, kann sich für die weitere Dauer des Minijobs nicht erneut befreien lassen.
Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, muss außerdem beachten, dass die Entscheidung einheitlich für sämtliche geringfügig entlohnten Beschäftigungen gilt.
Ja. Die Neuregelung gilt auch für bestehende Beschäftigungsverhältnisse. Wie lange die ursprüngliche Befreiung bereits zurückliegt, ist dabei unerheblich.
Nein. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber die Aufhebung nicht nach eigenem Ermessen verweigern. Er muss den Antrag entsprechend verarbeiten und die erforderliche Meldung vornehmen.
Nein. Die Aufhebung gilt ausschließlich für die Zukunft.
Nein. Für die weitere Dauer des Minijobs ist die Entscheidung bindend.
Ja. Auch geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten können die Befreiung aufheben lassen. Aufgrund des niedrigeren Arbeitgeberanteils von 5 % beträgt ihr eigener Rentenversicherungsbeitrag allerdings grundsätzlich 13,6 % des Arbeitsentgelts.
Nein. Die Versicherungspflicht kann helfen, die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen oder aufrechtzuerhalten. Ob tatsächlich ein Leistungsanspruch besteht, hängt unter anderem von der bisherigen Versicherungsbiografie und den medizinischen Voraussetzungen ab.
Die Befreiung von der Rentenversicherung bringt zunächst ein etwas höheres Nettogehalt. Allerdings kann dieser kurzfristige finanzielle Vorteil mit Nachteilen bei der sozialen Absicherung verbunden sein.
Gerade wer über längere Zeit ausschließlich oder überwiegend einem Minijob nachgeht, sollte deshalb prüfen, welche Auswirkungen die Beitragszahlung auf die persönliche Rentenbiografie hat.
Seit Juli 2026 besteht zumindest die Möglichkeit, eine frühere Entscheidung einmalig zu korrigieren.
Mein Tipp: Bevor Du Deine Befreiung aufhebst, lohnt sich ein Blick in Deinen aktuellen Versicherungsverlauf. Denn entscheidend ist nicht allein, wie viel zusätzliche Altersrente Du später erhältst, sondern auch, welche Leistungsansprüche Du Dir durch die Pflichtbeiträge sichern kannst.
Weiterführende Informationen:
- Deutsche Rentenversicherung: Minijob und Rentenversicherung
- Minijob-Zentrale: Rentenversicherung im Minijob – Zweite Chance ab Juli 2026
- Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 6 SGB VI