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Pflegereform 2027: Das ändert sich bei Beiträgen, Pflegegrad und Leistungen

Die Pflege­ver­si­che­rung wird umgebaut. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen.

Ziel ist es, die Pflege­ver­si­che­rung finanziell zu stabilisieren und gleichzeitig Leistungen und Strukturen neu zu ordnen.

Für Versicherte und Angehörige bedeutet das einiges: Kinderlose sollen mehr zahlen, die Beitragsbemessungsgrenze steigt, für Minijobs und mitversicherte Ehepartner sind neue Beiträge vorgesehen. Gleichzeitig werden Pflegeleistungen neu gebündelt, Pflegegrad 1 wird eingeschränkt und für akute Pflegesituationen kommt ein neues Budget.

Wichtig: Das Gesetz ist noch nicht endgültig beschlossen. Der Bundestag und gegebenenfalls der Bundesrat müssen sich noch damit befassen. Die nachfolgenden Regelungen entsprechen dem Regierungsentwurf vom 30. September 2026. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind also noch möglich.

Warum wird die Pflege­ver­si­che­rung reformiert?

Die Zahl der Pflegebedürftigen ist in den vergangenen Jahren deutlich stärker gestiegen als erwartet (auch wenn die Demografie ja schon seit Jahrzehnten feststeht...). Mittlerweile sind mehr als sechs Millionen Menschen pflegebedürftig. 

Gleichzeitig steht die soziale Pflege­ver­si­che­rung finanziell erheblich unter Druck.

Nach den Berechnungen der Bundesregierung würde bei einem unveränderten Beitragssatz von 3,6 Prozent im Jahr 2027 ein rechnerisches Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro entstehen. Für 2028 werden bereits 15,4 Milliarden Euro genannt.

Die Reform setzt deshalb sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben an.

Kinderlose zahlen ab 2027 mehr

Der allgemeine Beitragssatz der sozialen Pflege­ver­si­che­rung soll bei 3,6 Prozent bleiben.

Der Beitragszuschlag für Kinderlose soll dagegen zum 1. Januar 2027 von derzeit 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen.

Damit ergibt sich:

Pflege­ver­si­che­rungsbeitrag bisher geplant ab 2027
allgemeiner Beitragssatz 3,6% 3,6%
Zuschlag für Kinderlose 0,6% 0,9%
Gesamtbeitrag Kinderlose 4,2% 4,5%

 

Der Kinderlosenzuschlag wird weiterhin allein vom Arbeitnehmer getragen.

Beispiel:

Bei 4.000 Euro beitragspflichtigem Bruttoeinkommen bedeuten zusätzliche 0,3 Prozentpunkte 12 Euro mehr im Monat bzw. 144 Euro im Jahr.

Die bestehenden Beitragsabschläge für Eltern mit mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern werden dadurch nicht grundsätzlich abgeschafft.

Die Beitragsbemessungsgrenze steigt

Auch Menschen mit höheren Einkommen sollen stärker an der Finanzierung beteiligt werden.

Die Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflege­ver­si­che­rung soll um 300 Euro monatlich angehoben und an die entsprechende Grenze der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung gekoppelt werden.

Dadurch wird ein größerer Teil des Einkommens beitragspflichtig.

Betroffen sind also nicht alle Versicherten, sondern insbesondere diejenigen, deren Einkommen oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Ab 2028: Pflege­ver­si­che­rungsbeitrag auch auf Minijobs

Eine weitere Änderung betrifft Minijobs.

Ab 1. Januar 2028 soll auch für geringfügig Beschäftigte ein Beitrag zur Pflege­ver­si­che­rung gezahlt werden.

Nach dem aktuellen Regierungsentwurf trägt diesen Beitrag der Arbeitgeber.

Vorgesehen sind 1,5 Prozent des Arbeitsentgelts aus dem Minijob.

Für den Minijobber selbst entsteht daraus nach dem derzeitigen Entwurf kein eigener Abzug.

Ab 2028: Mitversicherung von Ehepartnern wird teilweise kostenpflichtig

Bislang können Ehe- oder eingetragene Lebenspartner unter den gesetzlichen Voraussetzungen beitragsfrei familienversichert sein.

Für die Pflege­ver­si­che­rung soll sich das ab 1. Januar 2028 ändern.

Für einen familienversicherten Ehe- oder Lebenspartner soll ein zusätzlicher Beitragszuschlag von 0,52 Prozentpunkten erhoben werden.

Bemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen des versicherten Mitglieds.

Allerdings sind Ausnahmen vorgesehen. Die Regelungen sollen insbesondere bestimmte Familien und pflegende Angehörige schützen.

Damit wird die bisher vollständig beitragsfreie Mitversicherung des Partners in der Pflege­ver­si­che­rung für einen Teil der Familien abgeschafft.

Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag soll wegfallen

Besonders einschneidend ist die Reform bei Pflegegrad 1.

Bislang erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 unter anderem den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich.

Nach dem Regierungsentwurf soll dieser Anspruch künftig entfallen.

Stattdessen setzt die Bundesregierung bei Pflegegrad 1 stärker auf Beratung, Prävention, Pflegebegleitung, Hilfsmittel und Maßnahmen zum Erhalt der Selbstständigkeit.

Das ist mehr als eine kleine technische Änderung.

Wer Pflegegrad 1 hat, kann den heutigen Entlastungsbetrag beispielsweise für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag einsetzen. Genau dieser Geldleistungsanspruch soll entfallen.

Für bereits bestehende Pflegegrade soll es allerdings Bestandsschutz hinsichtlich der neuen Begutachtungssystematik geben.

Das bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche bisherigen Leistungen unverändert weiterlaufen.

Beim bisherigen Zuschuss von 131 Euro bei vollstationärer Pflege und Pflegegrad 1 ist dagegen ausdrücklich ein Besitzstandsschutz für bestehende Fälle vorgesehen.

Die Pflegegrade 1 bis 3 werden schwieriger zu erreichen

Auch die Einstufung in einen Pflegegrad wird verändert.

Die Bewertungssystematik des Begutachtungsinstruments soll angepasst werden.

Nach Angaben der Bundesregierung sollen die Pflegegrade 1 bis 3 dadurch „zielgenauer“ vergeben werden.

Der Gesetzentwurf macht zugleich deutlich, dass damit der Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen verlangsamt werden soll.

Wer bereits einen Pflegegrad hat, soll ihn aufgrund dieser Änderung nicht plötzlich verlieren.

Für bereits eingestufte Pflegebedürftige ist Bestandsschutz vorgesehen.

Für neue Pflegeanträge nach Inkrafttreten können die geänderten Kriterien dagegen relevant werden.

Neues Sozialraumbudget ab Pflegegrad 2

Der bisherige Entlastungsbetrag wird für die Pflegegrade 2 bis 5 durch ein neues **Sozialraumbudget** ersetzt.

Pflegebedürftige geplantes Sozialraumbudget
Pflegegrad 2-5, ab 25 Jahren bis 175€ monatlich
Pflegegrad 2-5, unter 25 Jahren bis 300€ monatlich

Damit steigt der Betrag gegenüber dem bisherigen Entlastungsbetrag von 131 Euro zunächst deutlich.

Aber: Das neue Sozialraumbudget ist stärker zweckgebunden.

Es soll insbesondere für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.

Deshalb gilt nicht automatisch: 175 Euro statt 131 Euro und alles wird besser. Entscheidend ist auch, wofür das Geld künftig verwendet werden darf.

Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren sind bis zu 3.600 Euro im Jahr vorgesehen.

Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Verhinderungspflege werden neu sortiert

Auch das bisherige System der ambulanten Pflegeleistungen wird umgebaut.

Verschiedene Einzelleistungen sollen künftig in Budgets zusammengeführt werden.

Geplant sind insbesondere:

- ein ambulantes Sachleistungsbudget
- ein Entlastungsbudget
- das Sozialraumbudget
- ein neues Überbrückungsbudget

Dadurch sollen Pflegebedürftige innerhalb der jeweiligen Budgets flexibler entscheiden können, für welche Versorgung sie das Geld einsetzen.

Auch Teile der bisherigen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden in die neuen Budgets integriert.

Der bisherige gemeinsame Jahresbetrag wird damit neu strukturiert.

Neues Überbrückungsbudget: Wenn die Pflege plötzlich ausfällt

Wer einen Angehörigen pflegt, kennt das Problem: Was passiert, wenn die Hauptpflegeperson plötzlich erkrankt, einen Unfall hat oder aus anderen Gründen kurzfristig ausfällt?

Hierfür ist ein neues Überbrückungsbudget vorgesehen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 sollen in akuten Pflege- und Überbrückungssituationen bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr einsetzen können.

Damit können beispielsweise professionelle Hilfen organisiert werden, wenn die häusliche Versorgung unerwartet zusammenbricht.

Ab 2028 sollen außerdem besondere Akut-Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung stehen.

Pflegebegleitung für Pflegebedürftige und Angehörige

Neu eingeführt werden soll außerdem eine intensivere Pflegebegleitung.

Sie soll nicht nur informieren, sondern Pflegebedürftige und ihre Angehörigen über einen längeren Zeitraum begleiten, die Versorgung koordinieren und frühzeitig erkennen, wenn die häusliche Pflegesituation instabil wird.

Ein Ziel ist ausdrücklich auch, Überforderung bei pflegenden Angehörigen früher zu erkennen.

Die neue umfassende Pflegebegleitung soll nach dem Regierungsentwurf ab 2029 zur Verfügung stehen.

Rentenversicherung für pflegende Angehörige

Im ursprünglichen Referentenentwurf war noch vorgesehen, die Rentenversicherungsbeiträge, die die Pflege­ver­si­che­rung für pflegende Angehörige zahlt, deutlich zu reduzieren. Diese Kürzung ist im Kabinettsentwurf nicht mehr enthalten.

Die Pflege­ver­si­che­rung soll die Rentenversicherungsbeiträge für anspruchsberechtigte Pflegepersonen weiterhin grundsätzlich übernehmen. Geändert werden soll allerdings eine Besonderheit der sogenannten Flexirente. Rentenversicherungsbeiträge aufgrund der Pflegetätigkeit sollen künftig grundsätzlich nur noch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden.

Check-up 60+: Pflegebedürftigkeit möglichst verhindern

in weiterer Schwerpunkt der Reform ist Prävention. Versicherte ab 60 Jahren sollen einen zusätzlichen „Check-up 60+“ erhalten. Dabei sollen gesundheitliche Risiken erkannt werden, die langfristig zu einem Verlust der Selbstständigkeit führen könnten.

Außerdem soll bei Pflegebegutachtungen stärker geprüft werden, ob Rehabilitationsmaßnahmen die Pflegebedürftigkeit verhindern oder reduzieren können.

Das Prinzip lautet damit stärker: Reha und Prävention vor dauerhafter Pflege.

Pflegeleistungen sollen ab 2029 jährlich steigen

Nach bisherigem Recht wäre für 2028 noch einmal eine größere Anpassung der Pflegeleistungen vorgesehen gewesen. Diese soll entfallen. Stattdessen plant die Bundesregierung ab 2029 eine jährliche Dynamisierung der Pflegeleistungen.

Maßgeblich soll grundsätzlich die durchschnittliche Kerninflationsrate der drei vorhergehenden Kalenderjahre sein. Das soll verhindern, dass Pflegeleistungen über viele Jahre unverändert bleiben und durch Inflation immer weniger wert werden.

Was passiert mit den Eigenanteilen im Pflegeheim?

Wer gehofft hat, dass die Reform die Eigenanteile im Pflegeheim grundsätzlich deckelt, wird enttäuscht.

Die gesetzliche Pflege­ver­si­che­rung bleibt ausdrücklich eine Teilleistungsversicherung. Sie übernimmt also auch künftig nicht sämtliche Pflegekosten.

Eine generelle feste Obergrenze für den Eigenanteil oder eine vollständige Übernahme der Pflegekosten enthält der Regierungsentwurf nicht. Für Pflegebedürftige bedeutet das weiterhin: Reichen die Leistungen der Pflege­ver­si­che­rung nicht aus, müssen die übrigen Kosten grundsätzlich aus eigenem Einkommen und Vermögen getragen werden.

Und genau hier entsteht oft die nächste Sorge:

Muss ich für die Pflege meiner Eltern zahlen?

„Meine Mutter kommt ins Pflegeheim. Muss ich jetzt mein Erspartes einsetzen?“ Diese Sorge höre ich immer wieder. Hier gibt es eine wichtige Grenze, die häufig falsch verstanden wird. Seit 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Unterhaltspflichtige Kinder können grundsätzlich erst dann vom Sozialhilfeträger wegen der Pflegekosten ihrer Eltern herangezogen werden, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt.

Bis einschließlich 100.000 Euro Jahresbrutto (beziehungsweise Gesamteinkommen des jeweiligen unterhaltspflichtigen Angehörigen) ist eine Heranziehung grundsätzlich ausgeschlossen.

Ganz wichtig:

Es geht um 100.000 Euro jährliches Bruttoeinkommen, nicht um 100.000 Euro Vermögen.

Das Vermögen der unterhaltspflichtigen Kinder wird für diese Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.

Beispiel:

Ein Kind verdient 70.000 Euro brutto im Jahr und verfügt gleichzeitig über 200.000 Euro Ersparnisse.

Allein wegen dieser 200.000 Euro Vermögen wird die 100.000-Euro-Grenze nicht überschritten.

Und was ist mit dem Vermögen des Pflegebedürftigen?

Das ist etwas anderes. Bevor Sozialhilfe beziehungsweise Hilfe zur Pflege gezahlt wird, muss die pflegebedürftige Person grundsätzlich ihr eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen einsetzen.

Dabei gelten allerdings gesetzliche Freibeträge und Schonvermögen. Bestimmte Vermögenswerte sind geschützt. Reichen Pflege­ver­si­che­rung, Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht aus, kann der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege die verbleibenden Kosten übernehmen.

Ehepartner sind anders zu beurteilen

Die 100.000-Euro-Grenze gilt nicht in gleicher Weise zwischen Ehe- oder Lebenspartnern.

Lebt beispielsweise ein Ehepartner weiterhin zu Hause und der andere im Pflegeheim, wird bei der Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit auch die wirtschaftliche Situation des Ehepaares berücksichtigt.

Dem zu Hause lebenden Partner muss jedoch ausreichend Einkommen und Vermögen zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts verbleiben. Die genaue Berechnung erfolgt im Einzelfall durch den Sozialhilfeträger.

Bleibt die 100.000-Euro-Grenze bestehen?

Nach heutigem Stand: ja. Das Pflegeneuordnungsgesetz schafft die 100.000-Euro-Grenze nicht ab.

Allerdings enthält der Regierungsentwurf einen wichtigen Hinweis: Nach Abschluss der Evaluation des Angehörigen-Entlastungsgesetzes soll geprüft werden, ob Änderungen bei der Heranziehung von Angehörigen erforderlich sind.

Das bedeutet: Aktuell gilt die 100.000-Euro-Grenze weiter. Sie ist aber ein Punkt, den man bei weiteren Reformschritten im Auge behalten sollte....

Wann soll was gelten?

Zeitpunkt geplante Änderungen
01.01.2027 höherer Kinderlosenzuschlag, neue Begutachtung, Änderungen Pflegegrad 1, neue Leistungsbudgets
01.01.2028 Pflege­ver­si­che­rungsbeitrag für Minijobs, Beitragszuschlaf für bestimmte familienversicherte Ehe-/Lebensüartner, Akut-Kurzzeitpflege
01.01.2029 neue Pflegebegelitung, jährliche Dynamisierung der Pflegeleistungen

Fazit: Mehr als nur höhere Pflegebeiträge

Die Pflegereform verändert die Pflege­ver­si­che­rung an vielen Stellen gleichzeitig. Kinderlose und Menschen mit höheren Einkommen sollen stärker zur Finanzierung beitragen.

Ab 2028 kommen Beiträge für Minijobs und für bestimmte familienversicherte Ehepartner hinzu.

Auf der Leistungsseite werden bestehende Ansprüche neu sortiert.

Pflegegrad 1 wird deutlich eingeschränkt, während für Pflegegrade 2 bis 5 neue Budgets und Hilfen in akuten Pflegesituationen entstehen.

Und eines bleibt weiterhin besonders wichtig:

Die Pflege­ver­si­che­rung ist keine Vollkaskoversicherung für den Pflegefall.

Gerade bei stationärer Pflege können erhebliche Eigenkosten verbleiben.

Wer deshalb glaubt, im Pflegefall reiche die gesetzliche Pflege­ver­si­che­rung automatisch aus, sollte sich frühzeitig anschauen, welche eigene finanzielle Lücke entstehen könnte und welche Möglichkeiten zur privaten Absicherung sinnvoll sind.